WAS ERSTATTET MIR DIE KRANKENKASSE?

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Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Was erstattet mir die Krankenkasse? Für die zahnärztlich-prothetische Versorgung traten am 1. Januar 2005 grundlegende gesetzliche Neuerungen in Kraft: Das damalige prozentuale Bezuschussungssystem beim Zahnersatz wurde zugunsten eines befundbezogenen Festzuschuss-Systems abgeschafft.

Damit erhält der Patient seit dem 1.1.2005 für seinen Zahnersatz einen Gesamtfestzuschuss für beide Leistungsbereiche: Zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Herstellung.

ZAHNERSATZ BLEIBT WEITERHIN LEISTUNG DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG.

Durch die seit 1.1.2005 eingeführten Festzuschüsse bleibt das bisherige Leistungsniveau im Grunde genommen erhalten, auch wenn der Eigenanteil für den Patienten in vielen Fällen gestiegen ist. In Ausnahmen wird der Versicherte sogar besser gestellt. So kann beispielsweise künftig auch dann ein Zuschuss gewährt werden, wenn anstelle einer „herkömmlichen Versorgung“ Implantate gewählt werden. Der Zuschuss richtet sich eben nicht mehr zuerst nach der gewählten Therapie, sondern ist befundorientiert.

Der Versicherte erhält anstelle der reinen Sachleistung nun einen Festzuschuss als Geldleistung. Durch diese Beitragszahlung wird somit nur der Leistungsanspruch in Höhe der Festzuschüsse gegen die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Darüber hinaus muss der Versicherte – bis auf die Härtefälle – an den Zahnarzt seinen Eigenanteil leisten.

Durch diese Systemänderung kann der Patient seine Behandlung frei wählen, ohne auf die Leistungen seiner Krankenkasse verzichten zu müssen. Die Bonusregelung bleibt auch nach 2005 erhalten (incl. der Bonushefte). Das bedeutet, ein regelmäßiger Zahnarztbesuch sichert dem Patienten entsprechend höhere Festzuschüsse.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte den Zahnarzt Ihres Vertrauens!

HILFE BEI GERINGEM EINKOMMEN/HÄRTEFALL-REGELUNG

Auch in Zukunft gilt: Wer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Härtefall erfüllt, erhält beim Zahnersatz eine einhundertprozentige Kostenübernahme der Krankenkassen und 10,00 EUR Metallkostenzuschuss. Die Leistung ist jedoch beschränkt auf die wirtschaftlich notwendige und angemessene Versorgung.

ZAHNERSATZ UND EINKOMMENSSTEUER

Gegebenenfalls können Sie den Betrag, den Sie für zahnärztliche und zahntechnische Leistung sowie für Materialkosten zuzahlen, als „außergewöhnliche Belastung“ bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.

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